Vermietung oder Beherbergung aus umsatzsteuerlicher Sicht
Seit dem 1. Mai 2016 gibt es einen neuen Umsatzsteuersatz auf Beherbergung in Höhe von 13%, der nun für alle Vermieter gültig ist, die umsatzsteuerpflichtig sind.Dieser Steuersatz löste den bisher gültigen von 10% ab, der auch auf Vermietung und Verpachtung anzuwenden ist. Daher war in der Vergangenheit eine Unterscheidung hinsichtlich des anwendbaren Steuersatzes nicht nötig, da eben für beide Tatbestände 10% angewendet wurden.
Vermietung oder Beherbergung?
Dies hat sich mit dem 1. Mai 2016 nun geändert und die Frage was nun Beherbergung ist und was nicht sorgte für einige Diskussionen einiger Mitglieder innerhalb der WAVV. Einige waren der Ansicht, dass sie auch weiterhin den 10%igen Steuersatz anzuwenden haben, da sie ja vermieten, andere haben auf den 13%igen Steuersatz umgestellt, da sie von einer Beherbergung ausgehen.
Um hier nun Rechtssicherheit zu bekommen, hat die WAVV ein Schreiben an den Finanzminister aufgesetzt, mit der Bitte um Klärung. Das Schreiben als auch die Antwort können sie hier downloaden.
Kurz zusammen gefasst die Antwort des Finanzministeriums
Auf Beherbergung sind 13% Umsatzsteuer anzuwenden.
Beherbergung ist auch bei Ferienwohnungen / Apartments anzunehmen, da der Gast ohne weitere Vorkehrungen treffen zu müssen einziehen und darin wohnen kann.
Dies ist dann der Fall, wenn:
- Die Wohnung möbliert ist und so dem Gast übergeben wird,
- Eine Endreinigung gemacht wird,
- Weitere Leistungen in Form von Bettwäsche, Handtücher, Küche, Geschirr, Beheizung, Kühlung, Energie, Fernseher, Internet … erbracht werden.
Da dies auf alle Apartments und Ferienwohnungen zutrifft kommt hier der Begriff der Beherbergung und somit der Umsatzsteuersatz von 13% zur Anwendung, eine Conclusio zu der auch unser Steuerexperte Mag. Knöll bereits Ende 2015 gekommen ist.
Fragen zur Einkommenssteuer oder zu gewerberechtlichen Themen sind mit diesem Schreiben an den Finanzminister nicht abgedeckt, hier ging es rein um die Frage des anzuwendenden Umsatzsteuersatzes.
Alle weiteren steuerlichen Fragen besprechen Sie bitte mit ihrem Steuerberater, da diese sehr komplex und individuell sind.